Angebot und Angaben

Das Immobilienangebot von „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ und das von ihr erstellte Exposé wurden aufgrund der vom Anbieter erteilten
Auskünfte und Angaben gefertigt.
„B.BRICKE-IMMOBILIEN“ überprüft die vom Anbieter erhaltenen Informationen nicht und kann daher keine Gewähr und keine Haftung für
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen.
Durch einen gesonderten Auftrag kann „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ jedoch mit der Einholung von Auskünften und der Überprüfung der
Objektangaben beauftragt werden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, mit denen „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ den Nachweis oder die Vermittlung betreibt, ist
der Anbieter auch gegenüber Dritten verantwortlich.
Das Immobilienangebot von „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ ist ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt. Es ist vertraulich zu
behandeln und darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ nicht an Dritte weitergeben werden. Verstößt
ein Angebotsempfänger gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die
Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Angebotsempfänger verpflichtet, „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ den
Schaden in Höhe der zu erwartenden Provision zu ersetzen.
Der Anbieter verpflichtet sich, „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ im qualifizierten Alleinauftrag zu beschäftigen.

Provision

Die Tätigkeit von „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ ist auf den Nachweis und/oder die Vermittlung von Verträgen gerichtet. Die Provision
berechnet sich nach dem Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden und
Ersatzgeschäfte. Der Anspruch auf Maklerprovision entsteht, sofern durch die beauftragte Nachweis– oder Vermittlertätigkeit von
„B.BRICKE-IMMOBILIEN“ ein Vertrag zustande kommt.
Ein Provisionsanspruch ist auch dann entstanden und fällig, wenn Familienangehörige oder ein mit dem Auftraggeber in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehender Dritter von dem Immobilienangebot durch Abschluss des Vertrages Gebrauch macht.
Der Provisionsanspruch bleibt dem Grunde und der Höhe nach bestehen, auch wenn ein Vertragsteil von dem vermittelten Vertrag
aufgrund eines gesetzlichen Rechts zurücktritt, kündigt oder das vereinbarte Entgelt nach Vertragsabschluss mindert.
Für die vermittelnde Tätigkeit, dem Verkauf oder bei der Vermietung von Immobilien errechnet sich die Provision im Allgemeinen als
prozentualer Teil aus dem Verkaufspreis bzw. aus der monatlichen Nettokaltmiete und ist vom Mieter/Vermieter und/oder
Käufer/Verkäufer zu tragen.

Verhandlungen

Die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ist stets über „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ einzuleiten.
Bei Direktverhandlungen ist auf „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ Bezug zu nehmen und der zuständige Ansprechpartner der „B.BRICKEIMMOBILIEN“
über das Ergebnis zu informieren.
Eine Innenbesichtigung darf nur im Einvernehmen mit „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ und Anbieterseite vorgenommen werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ unverzüglich mitzuteilen, mit wem und zu welchen Konditionen der
beabsichtigte Vertrag zustande kam. „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ ist unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Abschrift des Vertrages
vorzulegen.
Wird „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ beauftragt, einen Kaufvertragsentwurf durch einen Notar anzufertigen und kommt ein Kaufvertrag aus
Gründen nicht zustande, die eine Vertragsseite zu vertreten hat, so hat diese die angefallenen Notarkosten zu tragen.

Grundbucheinsicht Bauunterlagen Wirtschaftsplan

Der Auftraggeber bevollmächtigt „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ sämtliche das Objekt betreffenden behördlichen Akten, einschließlich des
Grundbuches samt Nebenakten einzusehen und Unterlagen und Auskünfte anzufordern.
Die Bevollmächtigung gilt bis sechs Monate nach Beendigung des Auftragsverhältnisses. Der Auftraggeber und der Käufer bzw. Mieter
erteilen hiermit „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ auch nach Abschluss des Vertrages Vollmacht zur Einsichtnahme in den Vertrag, in das
Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten, sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber einem WEGVerwalter,
wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

Vorkenntnis

Ist dem Angebotsempfänger das von „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ angebotene Objekt bereits bekannt, ist „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ dieses
schriftlich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, wird davon ausgegangen, dass keine
Vorkenntnis vorliegt.

Informationspflicht durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber verpflichtet sich vor Abschluss eines Vertrages über ein zu vermittelndes Objekt, den Namen und die Anschrift des
vorgesehenen Vertragspartners zu nennen, um zu klären ob die Zuführung eines Vertragspartners durch die Tätigkeit von „B.BRICKEIMMOBILIEN“
veranlasst wurde.

Aufwendungsersatz

Der Auftraggeber verpflichtet sich, „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ die in Erfüllung des Auftrages entstandenen nachzuweisenden
Aufwendungen z.B. Exposékosten, Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten zu erstatten, sofern es nicht zu einem
provisionspflichtigen Vertragsabschluss kommt.

Haftung

„B.BRICKE-IMMOBILIEN“ haftet für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von „B.BRICKE-IMMOBILIEN“, ihrer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Darüber hinaus haftet „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ für Schäden, die sie in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht hat; in
diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise voraussehbaren Schaden.
Eine Gewähr für die durch „B.BRICKE-IMMOBILIEN“ angebotenen Objekte und die Bonität der vermittelten Vertragspartner wird nicht
übernommen.

Doppeltätigkeit

„B.BRICKE-IMMOBILIEN“ darf sowohl für Käufer bzw. Mieter als auch für Verkäufer bzw. Vermieter provisionspflichtig tätig werden.

Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht
berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils
unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interesse der
Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Celle.